Förderungen Energiekosten für Kultureinrichtungen und -veranstaltende
Kulturveranstaltende
Adressaten der Förderung
Kulturveranstaltende nach Art. 53 Ziff. 2 lit. d) AGVO: Veranstaltende von „Veranstaltungen und Aufführungen im Bereich Kunst und Kultur, Festivals, Ausstellungen und ähnliche kulturelle Aktivitäten“ als ticketbasierte Einzelveranstaltungen in geschlossenen Räumen.
Antragsberechtigt
Antragsberechtigt sind Kulturveranstaltende, wenn sie ticketbasierte Kulturveranstaltungen in geschlossenen Räumen durchführen, die nicht selbst als Kultureinrichtung i.S.d. Kulturfonds Energie des Bundes gelten und antragsberechtigt sind.
Info-Link: Welche Veranstaltungen können gefördert werden? Was ist eine Kulturveranstaltung?
Gegenstand der Förderung
Da Kulturveranstaltende in der Regel Mietverträge ohne ausgewiesene Energiekosten für die genutzten Veranstaltungsräume schließen, werden sie mit einem Festbetrag gestaffelt nach der Kapazität des Veranstaltungsraumes gefördert.
Kultureinrichtungen
Adressaten der Förderung
Öffentliche und private Kultureinrichtungen, d.h. Orte, an denen nach Art. 53 Ziff. 2 lit. a) Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) kulturelle Zwecke und Aktivitäten verfolgt werden: „Museen, Archive, Bibliotheken, Kunst- und Kulturzentren oder -stätten, Theater, Kinos, Opernhäuser, Konzerthäuser, sonstige Einrichtungen für Live-Aufführungen, Einrichtungen zur Erhaltung und zum Schutz des Filmerbes und ähnliche Infrastrukturen“. Hierzu zählen auch soziokulturelle Zentren sowie Kultureinrichtungen, für die Kulturelle Bildung im Sinne von Art. 53 Ziff. 2 e) AGVO zu ihren zentralen Aufgaben gehört (z.B. Jugendkunst- und Musikschulen, Kulturzentren und -vereine); erfasst sind Tätigkeiten im Bereich der kulturellen und künstlerischen Bildung sowie Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen durch Vermittlungs- und Bildungsprogramme.
Antragsberechtigt
Antragsberechtigt sind öffentliche und private Kultureinrichtungen, sofern sie öffentlich zugänglich sind.
Info-Link: Was ist eine Kultureinrichtung im Sinne des Kulturfonds Energie des Bundes?
Gegenstand der Förderung
Umfasst sind die Mehrkosten für Gas, Fernwärme und netzbezogenen Strom.
Die förderfähigen Kosten einer Einrichtung sind die Mehrkosten, die sich aus der Differenz zwischen den jeweils aktuellen Energiekosten (unter den Bedingungen der Preisbremsen) für 80 % des historischen Verbrauchs und den historischen Kosten für 100 % des historischen Verbrauchs ergeben. Der verbrauchsunabhängige Grundpreis wird hierbei nicht berücksichtigt. Die förderfähigen Energiemehrkosten werden anteilig erstattet. Der Kulturfonds Energie bezuschusst die förderfähigen Mehrkosten bei öffentlichen Einrichtungen als maximale Förderquote in Höhe des regulären Bundesanteils, mindestens aber zu 50 %, und bei den privaten Einrichtungen und soziokulturellen Zentren zu 80 %.