Hinweis auf die Räum- und Streupflicht
Wann und wie die Gehwege zu räumen und zu streuen sind, ergibt sich aus der Straßenreinigungssatzung (§ 4) der Gemeinde Simmerath.
Es muss möglich sein, für Fußgänger, insbesondere mit Rollatoren oder Kinderwagen und für Rollstuhlfahrer gefahrlos den Gehweg zu benutzen, ohne auf die Straße ausweichen zu müssen. Dass ein Schneepflug beim Räumen möglicherweise Schnee wieder auf einen bereits geräumten und/oder gestreuten Gehweg schleudert, ist nicht gewollt und nicht gewünscht, lässt sich aber mitunter leider nicht vermeiden. Auch dann ist dieser notfalls erneut zu räumen und/oder zu streuen.
Die Nichteinhaltung der satzungsgemäßen Räum- und Streupflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld belegt werden.
Sollte zudem eine Person und/oder eine Sache infolge der Nichteinhaltung der Räum- und Streupflichten zu Schaden kommen, haftet gegebenenfalls der jeweilige Grundstückseigentümer.
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